Eingetragener Union – Fanclub (EUFC)

§ 1 Name

  1. Der eingetragene Union – Fanclub (im nachfolgenden EUFC genannt) trägt den Namen Crazyfamily

§ 2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Rechtsform und Zweck

  1. Der Zweck des EUFC ist auf die Förderung des 1. FC Union Berlin e.V. und des Fußballsports gerichtet. Der EUFC verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
  2. Der EUFC ist kein eingetragener Verein und somit ein nicht rechtsfähiger Verein. Die Umwandlung zu einem rechtsfähigen Verein kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  3. Der EUFC ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral.

§ 4 Satzungshoheit

  1. Der Fanclub und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des 1. FC Union Berlin e.V. in der jeweils gültigen Fassung, soweit deren Inhalt auf den EUFC anwendbar ist.
  2. Sollten die Aktivitäten des EUFC nicht mehr mit den Inhalten der Satzung des 1. FC Union Berlin e.V. vereinbar sein, so verliert der Fanclub die Stellung als eingetragener Union-Fanclub.
  3. Der eingetragene Union-Fanclub verpflichtet sich, das Logo des 1. FC Union Berlin e.V. nicht zu kommerziellen Zwecken zu verwenden. Eine Nutzung des Logo muss immer dem 1. FC Union Berlin e.V. mitgeteilt und von diesem schriftlich genehmigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden:

– die ordentliches Mitglied des 1. FC Union Berlin e. V. Ist.

– die den Migliedern den Fanclubs aus dem Stadionbesuch oder aus Teilnahme an Veranstaltungen des Fanclubs bekannt ist.

-, die Spiele des 1. FC Union Berlin e.V. besucht.

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft wird automatisch die Satzung des Fanclubs anerkannt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet eine einberufene Mitgliederversammlung.
  3. Bei Aufnahme ist vom neuen Mitglied ein Jahresbeitrag Aufnahmegebühr zu zahlen.
  4. Jedes Mitglied des EUFC hat als Mitgliedsbeitrag jährlich 5,00 € an den EUFC zu entrichten. Es gilt das Geschäftsjahr (auch das Angefangene) als beitragspflichtig.
  5. Aufnahmegebühr oder und Beiträge sind fällig am ersten Heimspieltermin des 1. FC Unon Berlin e.V. nach der Aufnahme bzw. nach Beginn des Geschäftsjahres.
  6. Von der Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag sind minderjährige Mitglieder und Mitglieder ohne Einkommen befreit. Für die Befreiung von der Beitragspflicht ist der Befreiungswunsch des Mitgliedes ausreichend.

(10) Die Mitgliedschaft kann jederzeit beendet werden. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen oder auf Gelder des EUFC. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der EUFC von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

(11) Der EUFC wird aufgelöst, wenn seine Mitgliederzahl auf 10 sinkt.

(12) Das bei Auflösung des EUFC vorhandene Vermögen wird der Jugendabteilung des 1. FC Union Berlin e.V. gespendet.

(13) Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch auf Grund von groben Satzungsverstößen oder sonstigem vereinsschädigenden Verhalten erfolgen.

(14) Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung oder durch Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder oder durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.

(15) Die Mitgliedschaft endet ohne weitere Maßnahmen, wenn ein Mitglied an zwei Jahren hintereinander seine Pflichten aus dieser Satzung nicht erfüllt. Für Mitglieder die keinen Wohnsitz im Bundesland Berlin oder Brandenburg haben, gilt eine verlängerte Frist von drei Jahren.

§ 6 Ehrenmitglieder

  1. Durch Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung können Mitglieder des Fanclubs zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann postum erfolgen.
  3. Ehrenmitglieder sind von allen Pflichten aus dieser Satzung befreit.
  4. Ehrenmitglieder werden im Anhang dieser Satzung namentlich genannt

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder nehmen aktiv am Fanclubleben im Rahmen der Satzung teil.

Dies bedeutet im Einzelnen:

– das jährlich mindestens ein Pflichtspiel des 1. FC Union Berlin besucht wird

– das jährlich an mindestens einer Veranstaltung des Fanclubs teilgenommen wird.

– das auf Abfrage jährlich die persönlichen Daten für die aktuelle Mitgliederliste bereitgestellt werden.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des EUFC zu wahren.

(4) Den Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten, hiervon ausgenommen sind Mitglieder die vom Beitrag befreit sind.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des EUFC besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
  3. Der Vorstand muss ausschließlich aus Mitgliedern des EUFC bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem EUFC aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
  4. Der Vorstand des EUFC wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 5 Jahre oder auf Antrag der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

(6) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des EUFC. Er ist durch die Mitglieder beauftragt, die Geschäfte zu führen und die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung umzusetzen.

(8) Der Vorstand ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben des EUFC gegenüber den Mitgliedern nachzuweisen. Hierzu gewährt der Kassenwart einem Revisor regelmäßig Einblick in die Abrechnung der Ein- und Ausnahmen.

(9) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung entlastet.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch den Vorstand.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder des EUFC die Einberufung für erforderlich hält. Die Frist der Einladung wird der Dringlichkeit angepasst, darf aber vier Wochen nicht überschreiten.

(3) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung volljährig und nicht mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand sind.

(4) Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Für ein Abstimmungsergebnis ist eine einfache Mehrheit erforderlich, soweit in Absatz (8) nichts anderes geregelt ist.

(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Über die Mitgliederversammlung und dessen Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand unterzeichnet werden muss. Dieses Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen allen Mitgliedern des EUFC zur Kenntnis zu geben.

(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Bericht des Vorstandes

b) Bericht des Kassenwartes

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Wahl eines Revisors

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

g) Beschlussfassung über Satzungsänderung

h) Sonstige Anträge

(8) Für nachstehende Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine 2/3- Mehrheit benötigt:

a) Ausschluss von Mitgliedern

b) Satzungsänderungen

c) Umwandlung zu einem rechtsfähigen Verein

d) Auflösung des EUFC

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck des EUFC möglichst nahe kommt.

Bei geschlechtsspezifischen Substantiven dieser Satzung mit der Zuordnung zu einem Geschlecht sind ausdrücklich alle Geschlechter gemeint